Aktuell gültige Ordnungen

Stand: 19.04.2024

Ordnung 01: Arten der Mitgliedschaften

Nach § 3.3 der Geschäftsordnung regelt diese Ordnung aktive und passive Arten der Mitgliedschaft in der Abteilung.

  1. Die Art der Mitgliedschaft unterscheidet sich zwischen "aktiver Mitgliedschaft" und "passiver Mitgliedschaft".

  2. Der Zweck der passiven Mitgliedschaft besteht in der langfristigen ideellen Bindung mit der Abteilung über die aktive Zeit eines Mitglieds hinaus, welche aus gesundheitlichen oder zeitlichen Gründen eine aktive Mitgliedschaft nicht länger ausüben können oder wollen. 

  3. Mitglieder:innen mit einer aktiven Mitgliedschaft können unbegrenzt häufig am Trainingsbetrieb teilnehmen, werden als Mitglied beim Frisbeesport Landesverband NRW und darüber beim Deutschen Frisbeesport-Verband e.V. gemeldet und werden zu allen nach §9 durchzuführenden Abteilungsversammlungen sowie sonstige Abteilungsveranstaltungen eingeladen.

  4. Mitglieder mit einer passiven Mitgliedschaft dürfen nicht häufiger als 6x im Jahr an Trainingseinheiten teilnehmen, werden als Mitglied:innen beim beim Frisbeesport Landesverband NRW und darüber auch beim Deutschen Frisbeesport-Verband e.V. gemeldet und werden zu allen nach §9 durchzuführenden Abteilungsversammlungen sowie sonstige Abteilungsveranstaltungen eingeladen.

  5. Aktive und passive Mitglieder:innen können sich für einen Startplatz im Team der Abteilung bei einem nicht-offizielle Turnier ("Fun-Turnier") anmelden; Für den Fall, dass mehr Anmeldungen als Startplätze vorliegen, werden Mitglieder:innen mit einer aktiven Mitgliedschaft bevorzugt.

  6. Die Art der Mitgliedschaft kann auf Antrag eines Mitglieds durch den Abteilungsvorstand geändert werden.

  7. Die Art der Mitgliedschaft kann von einer passiven Mitgliedschaft zu einer aktiven Mitgliedschaft auf Beschluss des Abteilungsvorstands geändert werden, wenn das Mitglied

    1. regelmäßig am Trainingsbetrieb teilnimmt, mindestens aber die in 4. festgelegten Trainingseinheiten überschreitet oder

    2. an Deutschen Meisterschaften in einer Division der Abteilung teilnehmen möchte oder teilnimmt.

  8. Die geänderte Art der Mitgliedschaft wird nach Beschluss des Abteilungsvorstands zur Änderung der Art der Mitgliedschaft, wenn nicht anders vereinbart, am ersten Tag des Folgemonats gültig.

  9. Die Art der Mitgliedschaft kann unterschiedliche Beträge aufweisen.

* Diese Ordnung wurde durch die Mitglieder:innen unserer Abteilung gemeinsam gestaltet. 

Ordnung 02: Höhe der Mitgliederbeiträge

Auf der Jahreshauptversammlung am 16.10.2019 beschloss die Abteilung einstimmig, dass der Vorstand ermäßigte Beiträge beschließen kann. Zielgruppen und Höhe werden in Ordnungen festgelegt. Die hier vorliegende Ordnung bestimmt dementsprechend die verschiedenen Mitgliedsbeiträge, welche ab dem 01.12.2019 bis auf Weiteres gültig sind.

Es gelten zwei verschiedene Mitgliedsbeiträge:

- Beitrag Erwachsene:    13 EUR pro Monat

- Beitrag Ermäßigt:        6 EUR pro Monat

Als Ermäßigt gelten Schüler:innen, Auszubildende, Student:innen unter 27 Jahren, Bezieher:innen von Hartz IV und Personen, die ein FSJ, FöJ oder Bundesfreiwilligendienst leisten. 


§ 6 Punkt 3 der Geschäftsordnung vom 28.03.2018 bleibt hiervon unberührt.

Mitglieder:innen die ermäßigungsberichtigt sind, sind in der Pflicht dies nachzuweisen. Ein entsprechender Nachweis ist in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen und für die laufende und die folgende Saison (siehe § 7 Abs. 2) gültig.

 

Ordnung 03: Unterstützung von Mitgliedern
  1. Der Abteilungsvorstand kann gemäß § 10.7 und § 10.8 der Geschäftsordnung in Einzelfällen darüber entscheiden, Mitgliedern der Abteilung bei der Teilnahme an offiziellen Turnieren für DU bist Frisbee finanziell zu unterstützen.
  2. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Teamfee (anteilig), die Playersfee und/oder der Spritkostenbeitrag aus der Abteilungskasse übernommen werden.
  3. Der hier beschriebene Ordnungszweck zielt darauf ab, finanziell schwachen Mitgliedern die Teilnahme an Turnieren der Deutschen Meisterschaft zu ermöglichen, die sonst aus Mangel an finanziellen Ressourcen abgesagt worden wäre. Hierzu zählen z. B. alleinerziehende Eltern, Hartz-IV-Beziehende, Personen, die ein FSJ oder FÖJ absolvieren oder Personen, die ein unentgeltliches Praktikum absolvieren oder Au-Pairs.
  4. Der Abteilungsvorstand entscheidet im Einzelfall.
  5. Abteilungsmitglieder müssen für eine finanzielle Unterstützung die:den Master of Coin kontaktieren.
Ordnung 04: Vergütung für Trainer:innen

Auf Grundlage des Beschlusses der Abteilungsversammlung im Oktober 2019 werden die hauptverantwortlichen Trainer:innen, sowie die Co-Trainer:innen vergütet. Diese Ordnung regelt Höhe und Art der Vergütung.

1. Es wird unterschieden zwischen der Vergütung für (a) hauptverantwortliche Trainer:innen sowie (b) Co-Trainer:innen. 

2. Hauptverantwortliche Trainer:innen werden, in Monaten in denen sie bestellt und für das Training verantwortlich sind, vorbehaltlich der Haushaltslage, pauschal mit 50 Euro pro Monat je betreute Division vergütet.

3. Die Kosten für die Erlangung einer Übungsleiter C-Lizenz werden für hauptverantwortliche Trainer:innen übernommen, sofern sich diese anschließend für mindestens 2 Jahre verpflichten die Position auszuführen. 

4. Über die teilweise oder vollständige Kostenbefreiung für die Erlangung einer Übungsleiter C-Lizenz für Mitglieder:innen entscheidet der Vorstand. 

5. Hauptverantwortliche Trainer:innen mit einer gültigen und vorweisbaren Übungsleiter C-Lizenz oder einer vergleichbaren Ultimate-spezifischen Ausbildung werden zusätzlich zu der unter 2. genannten Vergütung mit 10 Euro pro Monat vergütet. 

6. Hauptverantwortliche Trainer:innen und deren berufene Co-Trainer:innen sind in Monaten in denen sie das Training verantwortet haben vom Mitgliedsbeitrag befreit. 

7. Über die Beitragsbefreiung der Co-Trainer:innen entscheidet der Vorstand. 

8. Die Ordnung ist rückwirkend gültig ab dem 01.11.2019.

Ordnung 05: Beitragspause

Mitglieder:innen, die für einen absehbar begrenzten Zeitraum von maximal 12 Monaten am Trainingsbetrieb nicht teilnehmen können, können auf Antrag vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.

Darunter fallen zum Beispiel:

  1. Schüler:innen und Student:innen die im Zuge ihre Ausbildung ein Auslandssemester oder ein Auslandspraktikum antreten und nach Abschluss zurück nach Duisburg kommen.
  2. Arbeitnehmer:innen, die im Zuge ihrer Anstellung vom Arbeitgeber für einen absehbar begrenzten Zeitraum an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden.
  3. Schwangere Spieler:innen, die nach der Schwangerschaft wieder einsteigen möchten.
Ordnung 06: Fahrtkostenrückerstattung
  1. Fahrtkosten werden durch die Übernahme der Spritkosten erstattet, solange mindestens ein:e weitere:r Turnierteilnehmer:in mitfährt.
  2. Teilstrecken, die seperat vom Rest des Teams bewältigt werden, werden nicht erstattet. Außnahme: Fahrt der Fahrer:innen zum gemeinsamen Treffpunkt.
  3. Bei Fahrten ist die geringste finanzielle Belastung für das Gesamtteam anzustreben.
Ordnung 07: Deutungshoheit
  1. Dem Abteilungsvorstand obliegt die Deutung des “Spirit of the Game” für alle Belange, die die Abteilung betreffen.
  2. Der Abteilungsvorstand kann bei Verstößen gegen den „Spirit of the Game“ gemäß der Geschäftsordnung Sanktionen beschließen.
Ordnung 08: Veranstaltungen
  1. Für jede Veranstaltung wird ein:e Veranstaltungsleiter:in gewählt.
  2. Die Veranstaltung beginnt mit Amtsantritt des:r Veranstaltungsleiter:in.
  3. Alle finanziellen, an die Veranstaltung gerichteten Transaktionen werden vom:von der Veranstaltungsleiter:in verwaltet und budgetiert.
  4. Die Veranstaltung endet mit der Übergabe der Endabrechung. 
  5. Die Endabrechnung wird vom Abteilungsvorstand geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung kann der:die Veranstaltungsleiter:in vom Abteilungsvorstand entlastet werden.
  6. Der Vorstand entscheidet mit Amtsantritts des:r Veranstaltungsleiter:in darüber, ob der:die Veranstaltungsleiter:in bei positiver Endabrechnung automatisch entlastet wird. 
  7. Es kann von der Abteilungsversammlung beschlossen werden, dass der:die Veranstaltungsleiter:in, bei finanzieller Unterdeckung durch grob fahrlässigem und nachweislich vermeidbarem Fehlverhalten, mit seinem Privatvermögen aufkommen muss.
Ordnung 09: Externe Programme
  1. Der Abteilungsvorstand kann externe Software finanziell und materiell unterstützen, wenn diese Ziele der Abteilung adressieren und/oder unterstützen.